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Energiesubventionen

Energiesubventionen

Gesetzentwurf PV-Vergütung der Minister Rösler und Röttgen (29.02.2012)

Die Preise für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind in den vergangenen Jahren stark gesunken. Hierdurch kam es in den Jahren 2010 und 2011 zu ei- nem sehr hohen Zubau an neuen Anlagen. Dieser Zubau wurde durch die Absenkung der Vergütung um 15 Prozent zum 1. Januar 2012 verstärkt, da die sich deutlich vor dem Jah- reswechsel abzeichnende Höhe der Absenkung erhebliche Vorzieheffekte zum Ende des Jahres 2011 bewirkte. Trotz dieser Absenkung stellen die derzeitigen Vergütungssätze we- gen der fortgesetzt stark gesunkenen Systempreise weiterhin eine Überförderung dar. Daher werden durch dieses Gesetz die Vergütungssätze für Strom aus solarer Strahlungsenergie entsprechend angepasst und wird der Ausbau zielgerichtet auf den Zubaukorridor der Bun- desregierung zurückgeführt.

Vergütungssätze für die Photovoltaik bis 2020 nach den Plänen der Bundesregierung

Vergütungssätze für die Photovoltaik bis 2020 nach den Plänen der Bundesregierung

Excel-Tabelle mit den neuen Vergütungs- und Degressionssätzen

Excel-Tabelle mit den neuen Vergütungs- und Degressionssätzen

Photovoltaik Ausbaupfad bis 2020

Photovoltaik Ausbaupfad bis 2020

Zubau von PV-Anlagen nach den Plänen von Rösler und Röttgen

Zubau von PV-Anlagen nach den Plänen von Rösler und Röttgen

Stromaustausch zwischen Frankreich und Deutschland

Stromaustausch zwischen Frankreich und Deutschland

Röslers Begründung zum Solarausstiegsgesetz

Die vorliegende Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betrifft die Förderung der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie. Zur Begrenzung der Kosten des Ausbaus der Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie wird, ausgehend von einer angestrebten Gesamterzeugungsleistung der PV-Anlagen für Ende des Jahres 2020 in Höhe von 33.300 MW, ein Zubauziel für PV-Anlagen festgelegt. Dieses wird deutlich unter dem bislang in § 20a zu Grunde gelegten Zubaukorridor von 2.500 bis 3.500 MW jährlich liegen. Darüber hinaus wird der bisherige Absenkungsmechanismus des § 20a weiterentwickelt. Anders als nach dem bisherigen System des „atmenden Deckels“ werden die Vergütungssätze nicht um im Vorhinein festgelegte Prozentsätze abgesenkt, die auf einer notwendig fehleranfälligen Abschätzung der zu erwartenden Kostendegression bei den Errichtungskosten beruhen. Vielmehr ergibt sich die Absenkung oder Erhöhung der Vergütung aus einem Selbststeuerungsmechanismus, der auf der Abweichung des beobachteten Zubaus von dem angestrebten Zubau beruht.