EuGH: Das EEG ist keine Subvention (Beihilfe)
Liebe Leserinnen und Leser,
Nach dem berühmten Preußen-Elektra-Urteil von 2001 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) erneut die Einspeisevergütung des EEG als beihilfefrei eingestuft. Damit hat der EuGH die politische Agitation der EU-Kommission, unterstützt von der deutschen Regierung, in die rechtlichen Schranken verwiesen. Da die EU-Kommission seit vielen Jahren mit ihrer atom- und kohlefreundlichen Politik einen Weg suchte, auf die Energiepolitik der EU-Mitgliedsstaaten Einfluss zu nehmen, hatte sie das EEG als Beihilfe definiert. So konnte sie energiepolitisch Einfluss nehmen, obwohl ihr nach den EU-Verträgen gar keine Kompetenz für die Energiepolitik der Mitgliedstaaten zusteht.
Der Bundestag hatte dann erstmals mit der EEG-Novelle 2012 auf Druck der Europäischen Kommission den Wechsel zu Ausschreibungen in verschiedenen EEG-Novellen eingeführt. Die Begründung war stets, dass die EU-Kommission das EEG als Beihilfe ansehe und man deswegen Vorgaben nach dem EU-Beihilferahmen umsetzen müsse. Darin hatte die EU-Kommission u.a. den Wechsel zu Ausschreibungen als angeblich wettbewerblich notwendiges Instrument eingefordert.
Genau diese Argumentation hat heute der EuGH zurückgewiesen. Die Einspeisevergütung bei Erneuerbaren Energien ist nach europäischem Recht keine Beihilfe (Subvention), damit kann die Europäische Kommission die Mitgliedsländer nicht zwingen, ihre beihilferechtlichen Leitlinien auf das EEG anzuwenden.
Der Schaden ist aber dennoch sehr groß. Denn das EEG wurde ja 2012 und mehrfach in den Folgejahren auch unter dem beihilferechtlichen Diktat der EU-Kommission vor allem mit dem Wechsel zu Ausschreibungen immer weiter verschlechtert. Mit dem Effekt, dass der Ausbau der Erneuerbaren in Deutschland und anderen europäischen Ländern massiv gedrosselt wurde. Gleichzeitig ist die Akteursvielfalt verringert worden, da Privatleute, kleine und mittlere Unternehmen, sowie Genossenschaften, sich an Ausschreibungen fast nicht oder nur sehr schwer beteiligen konnten.
Immerhin hatte die Bundesregierung in einer Art Doppelspiel die Beihilfeleitlinien zwar unterstützt, aber gleichzeitig gegen die EEG-Einstufung der EU-Kommission als Beihilfe geklagt und heute Recht bekommen.
Jetzt ist der Bundestag aufgefordert, dieses EuGH-Urteil ernst zu nehmen und die von den Beihilferahmen der EU-Kommission diktierten Verschlechterungen im EEG wieder aus dem EEG herauszunehmen. Das EEG muss wieder am ursprünglichen Ziel der notwendigen Steigerung des Ausbaus Erneuerbarer Energien ausgerichtet werden und nicht an der Unterwerfung der Beihilfeprüfungen der Europäischen Kommission.
Das EEG muss nun so novelliert werden, dass Einspeisevergütungen auch als Festpreise für Investitionen bis zu einigen zig Megawatt wieder möglich werden. Zudem müssen die Belastungen mit EEG-Umlagen auf Eigenverbrauch und Eigenversorgung für Ökostromerzeugung fallen. So kann für alle Akteure der Zugang zu Investitionen wieder ermöglicht werden und die eingebrochene Bürgerenergiebewegung wieder belebt werden. Nun müssen Bundesregierung und Bundestag ihr großes Versagen im Klimaschutz auch mithilfe einer EEG-Gesetzgebung, die sich an den Grundsätzen des EEG 2000 orientiert, korrigieren. Beispielsweise kann der Bundestag ohne die EU-Kommission fragen zu müssen eine EEG-Kombikraftwerksvergütung einführen um so auch erneuerbare Investitionen zu fördern, die Systemdienlichkeit mit Hilfe von Erneuerbaren Energien und Speichern schaffen.
Berlin, 28. März 2019
Ihr Hans-Josef Fell