Finanzgesetzgebung gibt Energiegemeinschaften und Crowdfunding neue Sicherheit

Sehr geehrte Leserinnen und Leser!

Mit dem kürzlich im Bundestag verabschiedeten Kleinanlegerschutzgesetz und der Stellungnahme des Finanzausschusses zum Kapitalanleger-Gesetzbuch (KAGB) können Bürgerenergiegemeinschaften und vor allem Energiegenossenschaften auch weiterhin ihre Erfolgsgeschichte fortschreiben.

Die bürgerlichen Investitionen waren in den letzten 15 Jahren die treibende Kraft hinter dem Ausbau der Erneuerbaren Energien. Mit den neuen Gesetzen für den Anlegerschutz waren auf Grund der Kabinettsbeschlüsse massive Einschränkungen zu befürchten gewesen. Nun hat der Bundestag aber demgegenüber weitgehende Erleichterungen beschlossen bzw. festgestellt.

 

Nachdem zunächst die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BAFIN) Energiegenossenschaften nach dem KAGB solch starken Prüfungen unterzog, dass viele um ihre Existenz und Berechtigung fürchteten, stellte nun der Bundestagsfinanzausschuss Folgendes klar:

„Der Finanzausschuss hat sich erneut mit der Anwendung des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) auf Genossenschaften befasst und seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass Genossenschaften grundsätzlich keine Investmentvermögen seien. Der Finanzausschuss begrüßt daher ausdrücklich, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dies nun in ihrer Verwaltungspraxis entsprechend berücksichtige. Diese sehe vor, dass die zwingende, im Genossenschaftsgesetz verankerte Ausrichtung einer Genossenschaft auf einen besonderen Förderzweck eine im Vordergrund stehende, fondstypische reine Gewinnerzielungsabsicht ausschließe. Bei wertender Gesamtschau verfolge eine Genossenschaft nach der Auslegung der BaFin regelmäßig keine festgelegte Anlagestrategie, sodass kein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 KAGB vorliege. Satzungsregelungen, die es einer Genossenschaft erlauben würden, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, seien daher in diesem Zusammenhang unbedenklich. Dies gelte auch für sogenannte Bürgerenergieprojekte.“

Auch verschiedene ursprünglich vorgesehene hohe bürokratische Auflagen im Kleinanlegerschutz sind nun deutlich entschärft worden.

Es bleibt nun zu hoffen, dass der Einbruch in der Neugründung von Energiegenossenschaften im letzten Jahr ein vorübergehendes Phänomen auf Grund der vielen Verunsicherungen war.

Die treibende Kraft der Bürgerenergiewende kann nun zumindest aus Sicht der Finanzgesetzgebung weitergehen.

Energiegemeinschaften können und müssen jetzt in der Sicherheit der neuen Finanzgesetzgebung ihren wertvollen Beitrag zur Energiewende fortführen. Crowdfunding-Plattformen, Genossenschaften und andere Finanzformen können nun die gesunkenen Kosten für Neuinvestitionen bei Erneuerbaren Energien nutzen und den Ausbau zunehmend außerhalb einer sich verschärfenden Energiewende-Gesetzgebung voranbringen.

Die Kraft des bürgerlichen Engagements war in der Vergangenheit der Erfolgsgarant für eine Umstellung auf 100% Erneuerbare Energien. Sie wird und muss es auch in Zukunft sein, um die letzten Widerstände der konventionellen Energiewirtschaft und ihrer willfährigen Politiker in der großen Koalition gegen die Energiewende zu brechen.

Weitere Informationen zur Bürgerenergie finden Sie hier, zu den Änderungen für Genossenschaften hier, und zur Anwendung des KAGB hier.

Einen sehr guten Kommentar in der Süddeutschen Zeitung zu dem Thema finden Sie hier.

Berlin den 04.05.2015

Ihr Hans-Josef Fell