Existenzgefährdende rückwirkende Gesetzesänderungen für Erneuerbare Energien darf es nicht geben

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Erste Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellt klar: Existenzgefährdende rückwirkende Gesetzesänderungen für Erneuerbare Energien darf es nicht geben

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes ist eine sehr wichtige Botschaft an den Gesetzgeber: Eine rückwirkende Änderung in Gesetzen ist verfassungswidrig, wenn die Wirtschaftlichkeit der betroffenen Anlagenbetreiber nachträglich gefährdet wird.

Immer wieder gab und gibt es politische Forderungen nach nachträglichen Vergütungskürzungen oder gar nach Abschaffung der EEG-Vergütungen. So hatten der damalige Umweltminister Altmaier (CDU) und Wirtschaftsminister Rösler (FDP) 2013 einen EEG-Soli von Bestandanlagen vorgeschlagen, was in der Wirkung einer erheblichen Vergütungskürzung mit Existenzgefährdung gleichgekommen wäre.

Solchen Vorschlägen hat das Bundesverfassungsgericht nun einen klaren Riegel vorgeschoben.

Somit wird sichergestellt, dass in Deutschland auf diese Weise keine Anlagen in den Konkurs gehen, so wie es z.B. in Spanien durch die rückwirkenden Absenkungen von Vergütungssätzen zu Insolvenzen kam. Dieser Beschluss des Verfassungsgerichts stärkt das Vertrauen der Investoren in Erneuerbare Energien, auch wenn es im vorliegenden Falle den Antragstellern nicht Recht gab.

Es ist bedauerlich für die betroffenen Biogasanlagenbetreiber, da sie ihre Beschwerden nicht geltend machen können und nun den vom Gesetzgeber veranlassten Schaden selbst tragen müssen. Dennoch ist diese Klage als prinzipieller Erfolg zu werten, mit der Klarstellung, dass es keine Gesetzesänderungen geben darf, die nachträglich die wirtschaftliche Existenz gefährden würden.

Am 20. Dezember wurde der Beschluss veröffentlicht, dass die Verfassungsbeschwerden einiger Biogasanlagenbetreiber gegen rückwirkende Änderungen im EEG 2014 zum EEG 2009 nicht zur Entscheidung angenommen werden. Die Anlagenbetreiber wollten gegen die Einführung der Höchstbemessungsleistung und gegen die Beschränkung von Substraten, die den Landschaftspflegebonus erhalten, vorgehen. Das Gericht begründet die Ablehnung damit, dass da es sich um sogenannte „unechte“ Rückwirkungen handle und damit kein schutzwürdiger Bereich betroffen sei.

Das Gericht sieht in den Änderungen zu den Bestimmungen des Erhalts des Landschaftspflegebonus eine wirksame Bekämpfung gegen die „Fehlentwicklung des Landschaftspflegemais“. Durch die Gesetzesänderungen sei kein schutzwürdiger Bereich betroffen, da es sich beim Landschaftspflegebonus lediglich um einen kleinen Teil der Vergütung handle. Eine Gefährdung der Wirtschaftlichkeit durch eine rückwirkende Änderung werde nicht gesehen.

Gleich verhält es sich bei den Änderungen zur Höchstbemessungsleistung. Der Gesetzgeber habe das Vertrauen des Altanlagenbetreibers angemessen berücksichtigt, da der zugesagte Vergütungsanspruch bis zur Höchstbemessungsleistung weiterhin für 20 Jahre garantiert wird. Eine Produktionserhöhung durch nachträgliche Um- und Erweiterungsbauten wird dagegen nur bis zu einem definierten Grenzwerte mit dem ursprünglich versprochenen Vergütungsanspruch honoriert.

 

Berlin, den 22. Dezember 2016

Ihr Hans-Josef Fell